Ihre Kanzlei
Mit dem Steuerrecht ist es ein bisschen wie mit dem Meer:
Man muss den Überblick behalten, um auf Kurs zu bleiben.
Wir sind Ihr Leuchtturm und weisen Ihnen den Weg - auch in stürmischen Zeiten.
Ihre Kanzlei
Georg Huber ist seit Februar 2000 Steuerberater, seit August 2002 betreibt er die Kanzlei. 2008 hat er die Weiterbildung „Certificate in International Financial Reporting“ absolviert. Für die Mandanten wollen wir, Georg Huber und sein Team, ein Leuchtturm sein, dessen Licht den Weg durch schwierige Gewässer weist.
Wir sind Ihre Helfer im täglichen Umgang mit verschiedenen Behörden, vor allem mit dem Finanzamt. Wir sind an Ihrer Seite, wenn es darum geht, die Finanzierung für Ihr geplantes oder bestehendes Unternehmen mit Geldgebern durchzusprechen. Wir haben Ihre Finanzen effizient und optimal im Blick.
Gerade im Steuerrecht kann man schnell die Orientierung verlieren. Dort, wo es manchmal an Überblick fehlt, setzen wir an: Wir wollen für Sie eine Navigationshilfe zur Positionsbestimmung sein und sagen Ihnen, wo Sie stehen. Wir warnen vor möglichen Untiefen und finden das für ihr Unternehmen sicherste Fahrwasser.
Wir bringen Ihnen das Licht, das Sie durch das Meer des Steuerrechts leitet. Oder anders gesagt: Wir unterstützen Sie gerne im privaten oder unternehmerischen Bereich bei wirtschaftlichen Problemlösungen. Wir achten darauf, dass Sie bestmöglich versorgt sind – durch die Optimierung steuerrechtlicher Aspekte.
Leuchttürme dienen in der Schifffahrt der Positionsbestimmung, sie weisen mit weithin sichtbaren Zeichen den Weg und sorgen dafür, dass man gefährliche Stellen im Gewässer sicher umfährt. Wir machen es im Prinzip wie ein Leuchtturm: Wir leiten Sie und sorgen dafür, dass Sie Kurs halten. Auch, wenn sie einmal in raue See geraten.
Im Leben läuft nicht immer alles nach Plan und schon gar nicht nach ein und demselben Muster. Aber das muss es auch nicht: Für Ihre individuellen Anliegen steht Ihnen unser qualifiziertes Kanzlei-Team auch in stürmischen Zeiten zur Seite. Sprechen Sie uns an, wir finden eine Lösung, die zu Ihnen passt!
Unser Team
Steuerberater und Kanzleiinhaber
Steuerfachangestellte
Lohnbuchhalterin
Steuerfachangestellte
EDV-Administration und Büroorganisation
Steuerfachangestellte
Steuerfachangestellte oder Buchhaltungskraft
Kein Grund zur Sorge, wir unterstützen Sie auch in stürmischen Zeiten
Wir haben den Durchblick in Sachen Steuerrecht. Darum sind Sie bei uns an der richtigen Adresse, wenn es um Ihre Steuererklärung geht. Unser Team deckt das komplette Spektrum ab:
Im Privat-, wie im Geschäftsleben braucht es einen starken Partner, der mehr kann als das bloße Standardrepertoire. Unser Licht leuchtet auch dann für Sie, wenn wir Sie weiterführend beraten.
Komplexe Aufgaben, kompetent gelöst: Im Umgang mit Zahlen sind wir ebenso erfahren wie gründlich, dabei behalten wir Termine und Fristen immer im Blick. Ihre Buchhaltung ist bei uns in besten Händen.
Alle aktuellen Themen und Tipps für Sie
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel"
bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses
Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude
an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt.
Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien,
die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden,
ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur
Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann
ab 1.1.2025.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel"
bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses
Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude
an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt.
Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien,
die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden,
ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur
Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann
ab 1.1.2025.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel"
bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses
Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude
an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt.
Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien,
die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden,
ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur
Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann
ab 1.1.2025.
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Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude
an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt.
Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien,
die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden,
ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur
Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann
ab 1.1.2025.
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Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien,
die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden,
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ab 1.1.2025.
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